Neues
1. Abschaffung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer seit 01.08.2008:
Mit 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an.
Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen Schenkungen von Liegenschaften ist aber weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten.
http://www.help.gv.at/Content.Node/21/Seite.210150.html#Grunderwerbsteuer
Zudem besteht für bestimmte Schenkungen eine Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt.
2. Opting-out für Ehewohnungen ab 01.01.2010:
Bislang war die Ehewohnung – egal, ob diese während der Ehe gemeinsam erworben – oder von dritter Seite geschenkt, geerbt oder bereits in die Ehe eingebracht wurde, in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen.
Wenn es zu einer Scheidung kommt, hat der Richter die Möglichkeit, das Eigentum an der Ehewohnung einem der beiden Ehepartner zu übertragen bzw. einem Ehepartner z.B. ein Wohnrecht einzuräumen, und zwar auch dann, wenn die Ehewohnung bereits vor Eheschließung vom anderen Ehepartner erworben wurde bzw. dieser die Ehewohnung geschenkt erhielt oder erbte.
Seit 01.01.2010 besteht neben der bislang bestehenden Möglichkeit, die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse bereits im Voraus zu regeln auch die Möglichkeit die Aufteilung der Ehewohnung und des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens vorab zu regeln.
Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens - mit Ausnahme der Ehewohnung - kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt.
Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht genügend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste. Die Übetragung der Ehewohnung [wenn die Eigentumsübertragung vertraglich ausgeschlossen wurden] ist dem Gericht jedoch verwehrt!
Da für derartige Vereinbarungen besondere Formerfordernisse bestehen, emfehlen wir Ihnen, einen Termin in unserer Kanzlei zu vereinbaren.