Ehevertrag

Scheuen Sie sich nicht, bereits vor Ihrer Heirat oder während aufrechter Ehe einen Ehevertrag zu schließen.

Die gesetzlichen Regelungen können zwar nicht beliebig abgeändert werden. Große Teilbereiche können Sie nach Ihren Wünschen und Vorstellungen, angepasst an Ihre Lebensweise, vertraglich gestalten. Bei einer Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welche ehelichen Güter und Ersparnisse erst während der Ehe amgesammelt wurden und was bereits in die Ehe eingebracht wurde. Durch einen Ehevertrag kann Streit darüber, welche Vermögensteile während der Ehe erwirtschaftet wurden und damit der Vermögensaufteilung unterliegen und wie diese Ersparnisse aufzuteilen sind, vermieden werden.

Die Ehewohnung ist, egal, ob sie während der Ehe gemeinsam erworben, von dritter Seite geschenkt, geerbt oder bereits in die Ehe eingebracht wurde, in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen. Bei einer Scheidung hat der Richter die Möglichkeit, das Eigentum an der Ehewohnung einem der beiden Ehepartner zu übertragen oder einem Ehepartner z.B. ein Wohnrecht einzuräumen, und zwar auch dann, wenn die Ehewohnung bereits vor Eheschließung vom anderen Ehepartner erworben wurde bzw. dieser die Ehewohnung geschenkt erhielt oder erbte.

Seit 01.01.2010 kann mittels Ehevertrag die gerichtliche Übertragung des Eigentums an einer in die Ehe eingebrachten, geerbten oder geschenkten Ehewohnung ausgeschlossen werden. Damit können Sie die Unsicherheit, dass Ihr Ehepartner/In nach Scheidung Eigentümer/In einer vor Eheschließung angeschafften, geerbten oder geschenkt erhaltenen Wohnung wird, beseitigen.

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Unterhalt

Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen Eltern, Kinder und Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen.

Unterhaltsanspruch von Eltern und Großeltern:

Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht nur, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern nicht gröblich verletzt haben.

Unterhaltsanspruch der Kinder:

Grundsätzlich haben beide Elternteile zum Unterhalt der Kinder beizutragen. Leben Kind und Elternteil nicht im selben Haushalt, kann das Kind von jenem Elternteil Geldunterhalt fordern. Die Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen und der Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile und dem Bedarf des Kindes ab. Fast immer läuft dies auf einen bestimmter Prozentsatz des Nettoeinkommens hinaus. Der Unterhaltsanspruch endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (in der Regel bei Abschluss der Berufsausbildung).

Unterhaltsanspruch des Ehepartners nach Scheidung:

Ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehepartnern kann auf Grund verschiedener Tatsachen bestehen

  • Der Unterhalt wurde einvernehmlich vereinbart;
  • Unterhalt muss aufgrund eines Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe bezahlt werden.

Ab 1.1.2000 kann auch unabhängig vom Verschulden Unterhalt gewährt werden. Das Gesetz kennt zwei Fälle:

  • Betreuungsunterhalt der Mutter bis zum 5. Lebensjahr des jüngsten Kindes (in Einzelfällen auch danach);
  • Betreuungsunterhalt für den pflegenden Ehegatten

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung des Ihnnen zustehenden Unterhalt (Kindesunterhalt, Unterhalt nach Scheidung, Unterhalt während aufrechter Ehe) und der Abwehr ungerechtfertigter Forderungen.

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Obsorge, Besuchsrecht

Trennen sich Elternteile muss entschieden werden, wo die Kinder künftig leben. Eine gemeinsame "Obsorge" ist auch nach Ehescheidung möglich, ein Heim erster Wahl (hauptsächliche Aufenthaltsort des Kindes) muss jedoch festgelegt werden. Wir erarbeiten mit Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Obsorge- und Besuchsrechtslösung und setzen diese gerichtlich durch.

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